Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 28)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 26.10.2023, I ZB 14/23
Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs

1. Die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrags nach § 1059 Abs. 3 ZPO setzt eine Beschwer des Antragstellers voraus.

2. Die Beschwer der durch einen Schiedsspruch verurteilten Partei entfällt durch eine vorbehaltlose Zahlung des zuerkannten Betrags an die andere Partei nach dem im Schiedsverfahren für die Berücksichtigung von Tatsachen maßgeblichen Endzeitpunkt und vor Stellung eines Aufhebungsantrags. Ob eine Zahlung als vorbehaltlos anzusehen ist und die im Schiedsspruch zuerkannte Forderung daher erfüllt, richtet sich nach den für die andere Partei erkennbaren Umständen des Einzelfalls.

3. Die Prüfung des OLG im Aufhebungsverfahren, ob durch Erfüllung der im Schiedsspruch zuerkannten Forderung eine materielle Erledigung in diesem Streitverhältnis eingetreten ist, darf nicht in eine zwischen den Parteien bestehende Schiedsbindung eingreifen (Fortführung von BGH, Beschl. v. 6.6.2013 – I ZB 56/12, NJW-RR 2013, 1336 = juris Rz. 12 f. und 19 f.]).
(alle amtl.)

 

OLG Köln 24.4.2024, 4 Wx 4/24
Zur Integrierung des Rechtsformzusatzes „eGbR“

Der Rechtsformzusatz „eGbR“ kann bei der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister in die Gesellschaftsbezeichnung integriert werden.
(nicht amtl.)

 

OLG Bremen 23.4.2024, 2 W 63/23
Kein Schwärzungsverfahren bei Sonderprüfungen auf Grundlage eines Hauptversammlungsbeschlusses

Der Anwendungsbereich des Schwärzungsverfahrens nach § 145 Abs. 4 AktG beschränkt sich auf gerichtlich angeordnete Sonderprüfungen i.S.d. § 142 Abs. 2 AktG und kann nicht auf von der Hauptversammlung nach § 142 Abs. 1 AktG beschlossene Sonderprüfungen erstreckt werden.
(nicht amtl.)

 

FG München 24.10.2023, 6 K 2838/20
Feststellung des Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG

Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG liegt dem Bestand des steuerlichen Einlagenkontos unter Berücksichtigung der unterjährigen Zu- und Abgänge im steuerlichen Einlagenkonto im Streitjahr zugrunde.
(nicht amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.07.2024 08:37
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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