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Name und Rechtsformzusatz bei der Gesellschaftsregistereintragung der rechtsfähigen GbR - Zugleich eine Besprechung der Entscheidungen des OLG Hamburg vom 22.4.2024 und des OLG Köln vom 24.4.2024 (Wertenbruch, GmbHR 2024, 673)

Abweichungen in MoPeG-Vorschriften zur Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister von handelsrechtlichen Parallelregelungen sind zum Teil dem Fehlen eines Handelsgewerbes und einer Firma im rechtstechnischen Sinne geschuldet. Auch die Vorschrift über die Führung des Rechtsformzusatzes „eGbR“ ist anders formuliert als das handelsrechtliche Pendant. Es stellt sich daher die Frage, ob insoweit vom MoPeG-Gesetzgeber ein Paradigmenwechsel verlautbart wird.

I. Die MoPeG-Regelung des § 707a Abs. 2 BGB im Vergleich zu den Vorschriften über die handelsrechtliche Firmenbildung – Einleitung
II. Die Entscheidungen des OLG Hamburg vom 22.4.2024 und des OLG Köln vom 24.4.2024 zur eGbR
III. Meinungsstand zur Platzierung des Rechtsformzusatzes bei der OHG und KG, GmbH und AG
IV. Die Entscheidung des öOGH vom 20.1.2000 zur öAG – Zulässigkeit von „Energie AG Oberösterreich“
V. Die Auslegung des § 707a Abs. 2 BGB

1. Wortlautauslegung
2. Systematische Auslegung im Lichte des Grundsatzes der Gestaltungsfreiheit
3. Ergebnis und Folgerungen für die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister
VI. Tatbestandswirkung der Gesellschaftsregistereintragung bei nachfolgender Eintragung der eGbR in ein Objektregister – insb. Grundbuch und GmbH-Gesellschafterliste
VII. Veränderung des Namens und des Rechtsformzusatzes beim Statuswechsel der eGbR zur OHG oder KG – Aufnahme einer Komplementär-GmbH im Verfahren
VIII. Zusammenfassung


I. Die MoPeG-Regelung des § 707a Abs. 2 BGB im Vergleich zu den Vorschriften über die handelsrechtliche Firmenbildung – Einleitung

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Nach der auf dem MoPeG und der damit einhergehenden Einführung des Gesellschaftsregisters beruhenden Vorschrift des § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB ist die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) i.S.d. § 705 Abs. 2 Var. 1 BGB mit der Eintragung verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Die Firma der OHG muss gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Nach § 4 Satz 1 GmbHG muss die Firma der GmbH die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Die für die AG geltende Regelung des § 4 AktG stimmt mit § 4 Satz 1 GmbHG überein. Für die Genossenschaft sieht § 3 Satz 1 GenG vor, dass die Firma die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ oder die Abkürzung „eG“ enthalten muss. Der Wortlaut des § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB weicht daher hinsichtlich der Rechtsform von den für die Handelsgesellschaften geltenden firmenrechtlichen Bestimmungen ab, weil anstelle der Formulierung „enthalten“ die Verpflichtung zur Führung eines „Namenszusatzes“ ausgesprochen wird. Damit stellt sich die Frage, ob aus dem Wortbestandteil „Zusatz“ gefolgert werden muss, dass die Rechtsform, also insbesondere die abgekürzte Variante „eGbR“, zwingend am Ende des Namens platziert werden muss.

II. Die Entscheidungen des OLG Hamburg vom 22.4.2024 und des OLG Köln vom 24.4.2024 zur eGbR
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Im Fall des Hans. OLG Hamburg hat das OLG als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 22.4.2024 die Eintragung einer GbR unter dem Namen „eGbR ...“, also mit vorangestelltem Rechtsformzusatz, als zulässig angesehen. Das AG Hamburg hatte als Registergericht die Eintragung abgelehnt, weil der Rechtsformzusatz am Ende angefügt, also dem Namen nachgestellt werden müsse. Mit Beschluss vom 24.4.2024 hat das OLG Köln die Eintragung einer GbR unter dem Namen „O. eGbR D.-straße N01“ sanktioniert. Der Rechtsformzusatz ist hier in den Gesellschaftsnamen integriert. Das AG Köln hatte – wie das AG Hamburg – im Rahmen der Ablehnung des Eintragungsantrags die Auffassung vertreten, dass der Rechtsformzusatz „eGbR“ dem Namen immer nachgestellt sein müsse und daher auch nicht in der Mitte des Namens platziert sein dürfe. Das OLG Hamburg und das OLG Köln rekurrieren im Wesentlichen darauf, dass § 707a Abs. 2 BGB – ebenso wie § 19 Abs. 1 HGB – eine bestimmte Platzierung des Rechtsformzusatzes nicht vorschreibe, sondern vielmehr insoweit eine Gestaltungsfreiheit zum Ausdruck bringe, solange die zur Eintragung angemeldete Namenskonfiguration nicht die Gefahr einer Irreführung begründe.

III. Meinungsstand zur Platzierung des Rechtsformzusatzes bei der OHG und KG, GmbH und AG
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In Bezug auf die Platzierung des Rechtsformzusatzes „OHG“ und „KG“ nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 HGB wird es in der Literatur zwar aus Gründen der Firmenklarheit als wünschenswert angesehen, eine Platzierung am Ende der Firma vorzunehmen. Dies sei aber nicht zwingend. Verwiesen wird darauf, dass das Gesetz keine Vorschrift zur Platzierung des Rechtsformzusatzes „OHG“ oder „KG“ enthält. Dieser Rechtsformzusatz könne daher an jeder Stelle stehen, solange keine Gefahr der Irreführung entstehe.

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In der Entscheidung des LG Köln vom 25.8.1978 wurde die Eintragung der Firma „Dialog GmbH EDV- und Textsysteme“ als zulässig angesehen. Den Gesellschaftern sei, so das LG Köln, bei der Firmenbildung die Platzierung der Gesellschaftsbezeichnung freigestellt. Auch aus dem übergeordneten Grundsatz der Firmenklarheit könne kein Einwand gegen die Trennung des Firmenkerns durch den in der Mitte platzierten Rechtsformzusatz „GmbH“ abgeleitet werden. Denn für den Rechtsverkehr entstünden dadurch keine Zweifel hinsichtlich der Rechtsform oder einer bestimmten Zusammensetzung der betriebenen Gesellschaft. In der Literatur zu § 4 Satz 1 GmbHG geht die allgemeine Auffassung davon aus, dass eine bestimmte Platzierung des Rechtsformzusatzes nicht vorgeschrieben sei. Der Zusatz „GmbH“ müsse dem Firmenkern nicht nachfolgen. Die Grenze der Wahlfreiheit bezüglich der Platzierung des Rechtsformzusatzes wird in der allgemeinen Regelung des § 18 Abs. 2 HGB gesehen. Der Rechtsformzusatz dürfe daher nicht in der Weise in die Firma integriert werden, dass ein unklarer oder täuschender Charakter entstehe. Auch zu § 4 AktG geht die einhellige Ansicht davon aus, dass die Stellung des Rechtsformzusatzes innerhalb der Firma grundsätzlich frei gewählt werden könne. Alleinige Richtschnur sei der Informationszweck. Die Rechtsform sei zwar ohne weiteres erkennbar, wenn der Zusatz entweder am Anfang oder am Ende der Firma steht. Die Stellung in der Mitte des Firmenkerns wird aber als zulässig angesehen, solange dies nicht zu einer Verschleierung der Rechtsform führt.

IV. Die Entscheidung des öOGH vom 20.1.2000 zur öAG – Zulässigkeit von „Energie AG Oberösterreich“
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Nach § 4 Halbs. 1 öAktG muss die Firma der AG die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ enthalten. Diese Bezeichnung kann auch abgekürzt werden (§ 4 Halbs. 2 öAktG). Der österreichische OGH hat mit Urteil vom 20.1.2000 die Firma „Energie AG Oberösterreich“ als zulässig angesehen. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Fassung des § 5 Abs. 2 öGmbHG a.F. verlangte allerdings, dass die Gesellschaft die zusätzliche Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine entsprechende Abkürzung enthalten muss. Die aktuelle Fassung des § 5 Abs. 1 öGmbHG schreibt insoweit in Übereinstimmung mit § 4 öAktG nur „enthalten“ vor. Der OGH lässt offen, ob bei der öGmbH auf Grundlage des § 5 öGmbHG a.F. aus dem Wort „zusätzlich“, das in § 4 öAktG nicht enthalten ist, die Platzierung des Rechtsformzusatzes am Ende der Firma gefolgert werden müsse. Dass die zwingend aufzunehmende Rechtsform allgemein als „Zusatz“ bezeichnet werde, sage nichts über die Stelle der Angabe aus. Dafür spreche auch, dass...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.07.2024 15:45
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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