Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 26)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 16.4.2024, II ZB 4/24
Rechtsbeschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung zur Erzwingung einer Handelsregisteranmeldung

Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts im Zwangsgeldfestsetzungsverfahren nach §§ 388 ff. FamFG ist gem. § 70 Abs. 1 FamFG nur zulässig, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist; eine außerordentliche Beschwerde ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
(nicht amtl.)


Hanseatisches OLG Hamburg 22.4.2024, 11 W 19/24
Zur Frage der Platzierung des Rechtsformzusatzes „eGbR“

Zur Frage der Platzierung des Rechtsformzusatzes „eGbR“ bei der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister.
(nicht amtl.)

 

KG 26.1.2024, 14 U 122/22
Zur Zulässigkeit von Beschränkungen des Teilnahmerechts der Aktionäre im Interesse des Persönlichkeitsrechts anderer Teilnehmer an der Hauptversammlung

1. Auch eine GmbH in Liquidation kann wirksam Anfechtungsklage als Aktionärin einer anderen AG erheben.

2. Zu Missbrauch des Anfechtungsrechts der Aktionäre.

3. Die Anfechtungsklage muss je einem Mitglied von Vorstand und Aufsichtsrat zugestellt werden. Ein etwaiger Zustellungsmangel kann nach § 295 ZPO geheilt werden.

4. Das Recht der Aktionäre auf Teilnahme an der Hauptversammlung wird rechtswidrig beschränkt, wenn der Versammlungsleiter die Mitführung von Geräten zur Bild- oder Tonaufzeichnung generell untersagt.
(alle nicht amtl.)

 

BFH 14.11.2023, IX R 3/23
Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Veräußerungstatbeständen gem. § 17 EStG

1. NV: Der Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt dem Teileinkünfteverfahren und Teilabzugsverbot (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c Satz 1, § 3c Abs. 2 Satz 1 und 7 EStG).

2. NV: Verluste aus dem Ausfall einer in der Krise der Kapitalgesellschaft stehen gelassenen Finanzierungshilfe des Gesellschafters (Darlehen oder Bürgschaft) sind nur in Höhe des zum Zeitpunkt des Stehenlassens zu bestimmenden gemeinen Werts den Einkünften aus § 17 Abs. 1 und 4 EStG und im Übrigen den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zuzuordnen (Anschluss an BFH, Urt. v. 20.6.2023 – IX R 2/22, BFHE 280, 53).
(alle amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.06.2024 11:03
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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