Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 22)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BayObLG 14.2.2024, 102 W 164/23
Zum Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde im Vollstreckungsverfahren bei festgestelltem Auskunftsanspruch gem. §§ 51a, 51b GmbHG

Unabhängig davon, ob der Antrag auf Erlass eines Beschlusses nach § 51b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 4 Satz 2 AktG, § 888 ZPO dem Anwaltszwang unterliegt, muss jedenfalls die Beschwerdeschrift gegen den Zwangsgeldbeschluss durch einen Anwalt unterzeichnet sein.
(amtl.)

 

BGH 6.12.2023 – 2 StR 471/22
Einziehung der Taterträge wegen Insiderhandels

1. Erwirbt der Täter durch ein verbotenes Insidergeschäft Finanzinstrumente, unterfallen diese – ersatzweise deren Wert – der Einziehung.

2. Die Aufwendungen für die Anschaffung mindern diesen Wert ebenso wenig wie die Transaktionskosten der Veräußerung oder angefallene Kapitalertragssteuern. Etwaige Doppelbelastungen sind auf der steuerlichen Ebene auszugleichen.

3. Die Reinvestition von Taterträgen lässt – bei der gebotenen tatbezogenen Betrachtung – die Einziehung des Veräußerungserlöses aus dem einzelnen Insidergeschäft unberührt.

4. Der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Einziehung nach den vorstehenden Grundsätzen nicht entgegen. Die Strafprozessordnung sieht mit § 459g Abs. 5 StPO ein Regulativ vor, das geeignet ist, unbillige Härten auszuräumen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren.
(alle amtl.)

 

BFH 30.11.2023, III R 55/20
Zum gewerbesteuerlichen Bankenprivileg

Die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs setzt nicht voraus, dass das Unternehmen mit Bankgeschäften höhere Gewinne erzielt als mit sonstigen Geschäften; maßgeblich ist, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. Das gilt (jedenfalls in den Erhebungszeiträumen 2008 bis 2017) auch für Konzernfinanzierungsgesellschaften.
(amtl.)

 

BFH 24.8.2023, V R 49/20
Vertrauensschutz bei rechtswidrigen Verwaltungsanweisungen

§ 176 Abs. 2 AO gewährt keinen Änderungsschutz, wenn der BFH eine dort bezeichnete Verwaltungsvorschrift erst nach dem Erlass des angefochtenen Änderungsbescheids als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet.
(amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.05.2024 11:31
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite