Gesellschafterbeschluß: Nichtigkeit einer Sitzverlegung bei Auflösung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit

GmbHG § 53; LöschG § 1 Abs. 1

Der Beschluß einer Gesellschafterversammlung, den Sitz ihrer GmbH zu verlegen, ist unabhängig von der zeitlichen Abfolge im einzelnen grundsätzlich rechtsmißbräuchlich und unwirksam, wenn sie nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften aufgelöst ist oder im Anmeldungsverfahren aufgelöst wird. Allenfalls besondere Umstände, die ersichtlich der Abwicklung dienen und nicht dem gebotenen Schutz der Gläubiger entgegenstehen, können für eine Eintragung im Handelsregister des neuen Sitzes sprechen.

LG Berlin , Beschl. v. 23.4.1999 – 98 T 9/99

Aus den Gründen:

I.

Die Gesellschaft ist seit dem 31.7.1997 mit dem Unternehmensgegenstand Verwaltung eigenen und fremden Vermögens und einem Stammkapital i.H.v. 50.000 DM im Handelsregister des Amtsgerichts H. zu HRB ... verzeichnet. Alleinige Gründungsgesellschafterin war die U-GmbH in H. Sie beschloß am 9.2.1998, den bisherigen Geschäftsführer abzuberufen und S, wohnhaft in Berlin, zum neuen gesetzlichen Vertreter zu bestimmen. Auf entsprechende Anmeldung sind diese Veränderungen seit dem 16.6.1998 im Handelsregister des AG H. eingetragen.

Ebenfalls am 9.2.1998 schlossen die Gesellschafterin, vertreten durch ..., und S in notarieller Verhandlung des Notars ..., Berlin, einen Kauf- und Abtretungsvertrag hinsichtlich des Geschäftsanteils an der Gesellschaft i.H.v. nominal 50.000 DM. In § 2 Abs. 2 der Urkunde ist aufgenommen, daß die Abtretung aufschiebend bedingt und ihre Wirksamkeit davon abhängig ist, daß die Verkäuferin dem amtierenden Notar oder seinem amtlich bestellten Vertreter den Eingang des Kaufpreises mitgeteilt hat. Am selben Tag trat S in einer weiteren notariellen Urkunde in eine Gesellschafterversammlung ein und beschloß u.a. neben der ƒnderung des Unternehmensgegenstands und der Firma in B-GmbH vor allem die Verlegung des Gesellschaftssitzes nach B. Diese Änderungen meldete er noch unter dem 9.2.1998 zur Eintragung im Handelsregister an. Ferner soll dort verzeichnet werden, daß B zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Prokuristen bestellt ist.

Das nach § 13 h Abs. 2 S. 3 HGB zuständige AG ... hat die Eintragung in B von der Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 650 DM abhängig gemacht und darauf hingewiesen, daß der Eintritt der dargestellten aufschiebenden Bedingung für die Abtretung nachzuweisen sei.

Als die Gesellschaft darauf trotz Erinnerung nicht reagierte, hat das AG die Anmeldungen mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.

Die Beschwerde, durch den amtierenden Notar ... eingelegt, kündigte an, daß der Kostenvorschuß alsbald gezahlt werde.

Zwischenzeitlich war beim AG bekannt geworden, daß ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft zu ... des AG ... mangels Masse zurückgewiesen worden ist. Schon zuvor war die Anfrage eines Dritten nach dem Geschäftsführer mit der Begründung eingegangen, daß eventuell ein Wirtschaftsvergehen anzuzeigen sei. Unter dem 15.10.1998 hatte der Geschäftsführer S die Niederlegung seines Amts zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Ein entsprechendes Amtsniederlegungsschreiben hatte er am 6.10.1998 auch an B gerichtet und darin u.a. ausgeführt: "Die zur Konkursreife der GmbH führenden Verbindlichkeiten sind von Ihnen oder auf Ihre Veranlassung hin begründet worden, während ich lediglich als Strohmann benutzt worden bin. Gleiches gilt für meine Gesellschafter-Stellung, was Sie in Ihrem Schreiben vom 29. Sept. 1998 eindeutig bestätigen. In die Geschäftsunterlagen habe ich keinen Einblick erhalten, so daß ich auch keine Gelegenheit fand, Ihren Machenschaften bereits früher entgegenzuwirken. Ich werde gegen Sie Strafanzeige wegen Betruges und Urkundenfälschung erstatten."

Das AG hat dem Rechtsmittel auch im Hinblick auf den zurückgewiesenen Konkursantrag nicht abgeholfen.

Gegenüber der Kammer hat die Gesellschaft ihre Beschwerde weiter dahingehend begründet, daß der Liquidator seine Aufgaben am besten dort erfüllen könnte, wo das Unternehmen tatsächlich tätig geworden sei.

Der Kostenvorschuß über 650 DM ist am 9.2.1999 gezahlt worden.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 19, 20 FGG ist zulässig, aber nicht begründet.

Zum einen ist nicht geklärt, ob der S den Beschluß über die Verlegung des Sitzes von H. nach B als Gesellschafter der Gesellschaft gefaßt hat. Obwohl auch die Kammer nochmals auf die Frage des Bedingungseintritts zu § 2 Abs. 2 der UR-Nr. ... des Notars ... hingewiesen hat, ist die Beschwerdeführerin darauf nicht eingegangen. Es ist nicht nachgewiesen, daß die Verkäuferin dem amtierenden Notar den Eingang des vereinbarten Kaufpreises i.H.v. ... DM schriftlich bestätigt hat. Zum anderen entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die Verlegung des Sitzes einer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften aufgelösten Kapitalgesellschaft ohne besondere Gründe, die ersichtlich der Abwicklung dienen und nicht dem gebotenen Schutz der Gläubiger entgegenstehen, als rechtsmißbräuchlich und damit als unwirksam anzusehen. Im Falle der Gesellschaft mag die zeitliche Besonderheit darin liegen, daß die zur Konkursreife führende geschäftliche Fehlentwicklung erst nach dem 9.2.1998 mit ihren Unternehmungen in B einsetzte bzw. sich verstärkte. Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister in B wäre gleichwohl nicht der Liquidation im Interesse der Gläubiger dienlich. Unabhängig von der Frage, ob die Amtsniederlegung durch den eingetragenen Geschäftsführer S, der nunmehr als alleiniger Liquidator in Betracht kommt, wirksam ist, ist aufgrund der wiedergegebenen Erklärungen nicht zu erwarten, daß er tatsächlich i.S. einer Abwicklung der Gesellschaft in B tätig werden würde.

Einsender: Vors. RiLG Ralf Hartmann, Berlin

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